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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Besteller mit diesen Bedingungen
einverstanden.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und eine unverbindliche Aufforderung an
Interessenten, eine verbindliche Bestellung abzugeben und verstehen sich vorbehaltlich der
Selbstbelieferung durch Lieferanten.
(2) Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können
dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und
gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen
Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen
Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte
gegen uns hergeleitet werden können.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir
das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) In unseren Preisen sind Umsatzsteuer, Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten nicht
enthalten.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der
Auftragsbestätigung/Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur
bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Unsere Rechnungen werden ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
Die Zahlungen sind per Überweisung auf unsere Geschäftskonten oder mittels
Scheck für uns kostenfrei vorzunehmen.
(4) Im Falle der unberechtigten Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrags oder der
fruchtlosen Vollstreckung gegen den Besteller werden alle Rechnungsforderungen sofort
fällig.
(5) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a.
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für
den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die
Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt
nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist
der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben
Vertragsverhältnis geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt an die in der Bestellung angegebenen Lieferanschrift.
(2) Sofern die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zustellbar
ist, hat dieser die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
Etwaige Lieferzeitangaben dienen lediglich der Orientierung und gelten nur
annähernd. Verbindliche Lieferzeiten müssen mindestens in Textform vereinbart
werden.
(3) Ist Versand vereinbart, so beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den
Zeitpunkt der Bereitstellung für den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten.
(4) Die rechtzeitige Lieferung setzt die Erfüllung der dem Besteller obliegenden
Verpflichtungen (wie z.B. vereinbarte Anzahlung) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
(5) Die Leistungszeit verlängert sich angemessen, wenn wir die Verzögerung nicht zu
vertreten haben und die Gründe hierfür im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
vorhersehbar waren, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten,
Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen
unserer Lieferanten. Wir informieren den Besteller über sich abzeichnende
Lieferverzögerungen unverzüglich. Soweit diesem infolge der Verzögerung die Abnahme der
Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Im Fall der Unmöglichkeit oder nicht nur
vorübergehenden Leistungsverhinderung kann von beiden Vertragsparteien der Rücktritt
erklärt werden.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen
bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(7) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere
Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der
Schriftform.
(8) Der Besteller kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu
liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht
einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns
eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist
fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(9) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein
Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger
entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer
oder sonstige mit dem Transport beauftragte Personen über. Dies gilt auch bei
Teillieferungen und/oder wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der
Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt.
(2) Verzögert sich die Übergabe zum Versand infolge eines vom Besteller zu vertretenden
Umstandes, erfolgt der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Anzeige unserer
bestehenden Versandbereitschaft.
(3) Wir versichern den Versand der Ware nur auf Kosten des Bestellers und ausdrückliche
Anforderung gegen versicherbare Risiken.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu
den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller
auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt
an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen
enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind,
sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(2) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte
Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die
Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach
unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung
verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
(3) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und
die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während
der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag
durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des
Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt
vom Vertrag erklären.
(4) Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw.
Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht zu einer
Verweigerung der Abnahme.
(5) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels
kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir
die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt
davon unberührt.
(6) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen
Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der
Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben
haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware
eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(7) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir
haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(8) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr für Neuware, gerechnet ab Gefahrübergang, für
gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung übernommen. Hiervon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese
Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
10) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt,
ist Großmann Systembetreuung GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen
und zu fakturieren.
§ 10 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Bestellers. Erbrachte
Dienstleistungen werden auf Aufwands- und Materialbasis unter Zugrundelegung der im
Angebot ausgewiesenen Preise vergütet.
(2) Sofern von den Leistungen der Datenbestand des Bestellers betroffen ist, hat dieser vor
Beginn der Tätigkeit durch uns für ein Backup/eine ausreichende Datensicherung zu sorgen.
Backup/Datensicherung fallen nicht in unseren Leistungs-/Verantwortungsbereich.
(3) Wir haben die geschuldeten Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter zu erbringen. Die
von uns eingesetzten Mitarbeiter unterliegen keinem Weisungsrecht des Bestellers, dieses
wird vielmehr ausschließlich von uns ausgeübt.
(4) Die Vertragdauer ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.
(6) Eine Kündigung während der Vertragsdauer eines befristeten Vertrages ist nur aus
wichtigem Grund möglich.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen des
jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der
Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in
den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung
stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich
bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden
Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebsund
Geschäftsgeheimnisse.
(2) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im
Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden
Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten
berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
§ 13 Belehrung nach § 18 Batteriegesetz (BattG)
Informationspflicht gemäß Batteriegesetz (BattG)
Bitte geben Sie Ihre alten Batterien/Akkus, so wie es der
Gesetzgeber vorschreibt, an einer kommunalen Sammelstelle
oder im Handel vor Ort ab. Die Entsorgung über den
gewöhnlichen Hausmüll ist verboten und verstößt gegen das
Batteriegesetz. Die Abgabe ist für Sie kostenlos. Gerne können
Sie auch die bei uns erworbenen Batterien/Akkus nach dem Gebrauch an diese unentgeltlich
zurückgeben. Bitte beachten Sie, dass die Rücknahme nur die Batterien/Akkus an sich, also
keine Geräte mit eingebauten Batterien/Akkus umfasst. Die Rücksendung der
Batterien/Akkus an Großmann Systembetreuung GmbH muss in jedem Fall ausreichend
frankiert erfolgen. Rücksendungen von Batterien/Akkus sind zu richten an:
Großmann Systembetreuung GmbH
Carl-Zeiß-Strasse 4
49661 Cloppenburg
Batterien und Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten
Mülltonne deutlich erkennbar gekennzeichnet. Des Weiteren befindet sich unter dem Symbol
der durchgekreuzten Mülltonne, die chemische Bezeichnung der entsprechenden
Schadstoffe. Beispiele hierfür sind: (Pb) Blei, (Cd) Cadmium, (Hg) Quecksilber.
Sie haben die Möglichkeit, diese Information auch nochmals in den Begleitpapieren der
Warenlieferung oder in der Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers nachzulesen.
Weitere detaillierte Hinweise zur Batterieverordnung erhalten Sie beim Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (www.bmu.de/abfallwirtschaft)
§ 14 Datenverarbeitung
(1) Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb unserer Firma mit Hilfe automatischer
Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit der Großmann Systembetreuung
GmbH seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen
vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen
Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
(2) Die uns übermittelten persönlichen Daten werden zur Auftragsbearbeitung und
Vertragsabwicklung unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erhoben, gespeichert
und ggf. soweit erforderlich an Dritte (wie z.B. das beauftragte Transportunternehmen
und Kreditinstitut) weitergegeben. Eine Weitergabe kann auch erfolgen, wenn wir
auf Anforderung einer staatlichen Einrichtung im Rahmen zwingender nationaler
Rechtsvorschriften oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung hierzu verpflichtet
sind oder die Weitergabe zur Durchsetzung unserer Rechte bei Missbrauch und
Geltendmachung von Forderungen dient.
(3) Wir speichern die Daten des Kunden bis zum Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen
Aufbewahrungsfristen. Der Besteller hat das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine
gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser
Daten. Er kann sich bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten unentgeltlich an uns wenden.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne
vorherige schriftliche Zustimmung durch uns abzutreten.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - soweit nach den gesetzlichen Regeln
zulässig vereinbar - für alle unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis
resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von Großmann Systembetreuung GmbH.
(3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so
werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch
angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
bleibt davon unberührt.
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